Inhalt
1. Grundsatz2. Auszug aus dem Zweckartikel der Stiftungsurkunde3. Förderungsarten4. Qualitätskriterien5. Rechte und Pflichten der Gesuchsstellerinnen6. Beitragsberechtigte Kosten7. Gesuchsverfahren8. Rechte und Pflichten der Beitragsempfängerinnen
1. Grundsatz
Die Stiftung Pflegewissenschaft Schweiz (Stiftung) kann gemäss der Stiftungsurkunde vom 27. Juli 2005 Beiträge zur Förderung der Pflegewissenschaft und –Forschung und der Pflegeentwicklung in der Schweiz ausrichten. Die Stiftung ist trotz Ausschüttung von Beiträgen nicht Arbeitgeberin der Betroffenen.
Ein Rechtsanspruch auf einen Beitrag besteht nicht.
2. Auszug aus dem Zweckartikel der Stiftungsurkunde
- Die Stiftung bezweckt zum einen die Unterstützung von Projekten auf dem Gebiete der Pflegeforschung und der Pflegeentwicklung sowie die Unterstützung von Institutionen, die auf dem Gebiete der Pflegewissenschaft, der Lehre und der Pflegeentwicklung vor allem in der Schweiz und insbesondere in Basel tätig sind.
- Die Stiftung kann zum anderen auch Veranstaltungen und Publikationen Dritter, welche die vorgenannte Zweckbestimmung fördern, unterstützen und auch eigene Publikationen herausgeben. Sodann kann die Stiftung Personen unterstützen, welche sich im Zusammenhang mit der Pflegewissenschaft und Pflegeentwicklung in besonderer Weise verdient gemacht haben.
3. Förderungsarten
Beiträge können in folgenden Förderungsarten zugesprochen werden:
3.1. Projektförderung
3.2. Förderung von wissenschaftlichen Veranstaltungen
3.3. Förderung von wissenschaftlichen Publikationen
3.4. Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
Welche Projekte und Gebiete kann die Stiftung unterstützen?
3.1. Projektförderung
Die Beiträge werden gestützt auf das Resultat der wissenschaftlichen Begutachtung der unterbreiteten Gesuche durch den wissenschaftlichen Beirat der Stiftung zugesprochen für:
- Projekte der Pflegeforschung und Pflegewissenschaft
- Projekte der Forschungsanwendung / wissenschaftlich begleiteten Praxisentwicklung / posttertiären Bildung in der Pflege
- Projekte zur Förderung der wissenschaftlichen Ausbildung in der Pflege, insbesondere Massnahmen zur Förderung des akademischen Mittelbaus
3.2. Förderung von wissenschaftlichen Veranstaltungen
Die Beiträge werden gestützt auf das Resultat der wissenschaftlichen Begutachtung der unterbreiteten Gesuche durch den wissenschaftlichen Beirat der Stiftung zugesprochen für:
- wissenschaftliche Veranstaltungen in der Schweiz, die zur Entwicklung der Pflegeforschung und der Pflegewissenschaft beitragen
3.3. Förderung von wissenschaftlichen Publikationen
Die Stiftung kann zur wissenschaftlichen Begutachtung der zu publizierenden Werke die Meinung des wissenschaftlichen Beirats einholen.
Mit diesen Beiträgen sollen wissenschaftliche Publikationen unterstützt werden, die zur Entwicklung der Pflegeforschung und der Pflegewissenschaft beitragen
3.4. Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
Die Stiftung kann pflegewissenschaftlich ausgebildete Personen schweizerischer Nationalität fördern, die eine pflegewissenschaftliche Laufbahn planen. Ausnahmsweise kann die Stiftung auch Personen anderer Nationalität berücksichtigen, die in der Schweiz angestellt und/oder wohnhaft sind. Sie kann dazu die Meinung des wissenschaftlichen Beirates einholen. Sie kann Beiträge ausrichten für:
- start-up und bridging assistance für Pflegeforscherinnen (Doktorandinnen und Postdoctoral Fellows) an Schweizerischen Universitäten, äquivalenten Forschungsinstitutionen oder Spitälern der Schweiz
- Fellowships an Doktorandinnen und Postdoctoral Fellows, vorausgesetzt, diese Arbeit findet in einer schweizerischen Forschungsinstitution oder einem schweizerischen Spital statt, oder sie wird durch schweizerische Pflegewissenschafterinnen an einer ausländischen Universität ausgeführt
- In der Schweiz arbeitende Pflegeforscherinnen, die sich durch Studienbesuche (max. 4 Wochen) an ausländischen Institutionen die für ihre Forschungsarbeit notwendigen neuen Methoden aneignen wollen, die in der Schweiz nicht zur Verfügung stehen
- Pflegewissenschafterinnen, die ein Proposal zwecks doctoral oder postdoctoral Studium vorbereiten
4. Qualitätskriterien
4.1. Projekte
- das Projekt hat einen innovativen Ansatz und hohe wissenschaftliche Qualität
- Originalität der Fragestellung
- Eignung des methodischen Vorgehens
- Bisherige wissenschaftliche Leistungen der Gesuchsteller
- Fachkompetenz der Gesuchsteller in bezug auf das Projekt
- Machbarkeit des Projektes
- das Projekt greift für die Schweiz relevante Fragestellungen in Pflegepraxis oder –Bildung auf
- das Projekt lässt Ergebnisse erwarten, die einen Beitrag zur Verbesserung der Pflege der in der Schweiz lebenden Bevölkerung leisten; oder: die einen Beitrag zur Entwicklung der Pflegewissenschaft in der Schweiz leisten
- das Projekt erfüllt ethische Kriterien (bei Forschungsprojekten: Entscheid Ethikkommission)
- das Projekt wird von einer Person geleitet, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz hat und pflegewissenschaftlich ausgebildet ist
- Gesuchstellerinnen müssen in der Lage sein, ein Forschungsprojekt in eigener Verantwortung und unter Anleitung der darin beschäftigten Mitarbeiterinnen durchzuführen. Sie müssen nachweisen, dass sie selbst einen substantiellen Beitrag an das Forschungsprojekt leisten, und dass ihnen die erforderliche Forschungsinfrastruktur zur Verfügung steht.
4.2. Veranstaltungen
Hauptkriterium
- ist das wissenschaftliche Niveau der Veranstaltung sowie das wissenschaftliche Interesse, welches die Veranstaltung für die Pflegeforschung und die Pflegewissenschaft in der Schweiz hat.
Weitere Kriterien
- Wissenschaftliche Veranstaltungen werden von Organisationen der Pflege zumindest ideell unterstützt oder sind das Ergebnis von Projekten.
- Umfang und Herkunft anderweitiger Drittmitteln werden ausgewiesen
- Die Veranstaltung beteiligt den wissenschaftlichen Nachwuchs
- Die Gesuchstellerin ist die für die Veranstaltung verantwortliche Organisatorin. Sie muss Gewähr für eine einwandfreie Abwicklung und für einen hohen wissenschaftlichen Standard der Veranstaltung bieten
4.3. Publikationen
- Die Autorin einer zu unterstützenden Publikation ist pflegewissenschaftlich ausgebildet
- Die Gesuchstellerin ist die Verfasserin des wissenschaftlichen Werkes. Namentlich im Falle der Beteiligung mehrere Autorinnen können auch die Herausgeberinnen Gesuchstellerinnen sein.
4.4. Wissenschaftlicher Nachwuchs
- Die Forschung der Gesuchstellerin erfüllt die Qualitätskriterien gem. Kapitel 4.1. (Projekte)
- Die Förderung der Pflegeforscherin lässt für die Plfegewissenschaft Schweiz einen herausragenden Beitrag erwarten
5. Rechte und Pflichten der Gesuchstellerinnen
5.1. Die Gesuchstellerinnen sind dafür verantwortlich, dass ihre Beitragsgesuche alle für die Entscheidung wesentlichen Elemente enthalten. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, die Gesuchstellerinnen im Verlaufe der Beurteilung anzuhören.
5.2. Die Stiftung kann während der Beurteilung jederzeit zusätzliche, für die Gesuchsentscheidung nötige Tatsachenabklärungen vornehmen. Sie kann von den Gesuchstellerinnen weitere Auskünfte verlangen. Die Gesuchstellerinnen sind zur Mitwirkung verpflichtet.
5.3. Kommen Zusatzkriterien zur Anwendung, werden sie den Gesuchstellerinnen in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht.
5.4. Die Gesuchstellerinnen sind berechtigt, zusammen mit ihrem Beitragsgesuch Listen mit den Namen und Adressen möglicher Referenzen einzureichen.
6. Beitragsberechtigte Kosten
6.1. Projekte:
Die Beiträge der Stiftung an Forschungsprojekte dürfen für die Entlöhnung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen sowie für Sachkosten, die mit der Durchführung des Forschungsprojekts in direktem Zusammenhang stehen, verwendet werden.
Die Beiträge der Stiftung an Forschungsprojekte dürfen grundsätzlich nicht zur Finanzierung des eigenen Gehalts der Gesuchstellerinnen verwendet werden. Die Stiftung kann im Einzelfall Ausnahmen vorsehen:
- wenn die Gesuchstellerinnen für das Projekt keine genügende Finanzierung finden können
oder
- wenn dank der vorübergehenden Gehaltsfinanzierung die Anstellung der Gesuchstellerinnen an einer Forschungsinstitution im Sinne einer Überbrückungslösung ermöglicht oder fortgesetzt werden kann und die Weiterbeschäftigung nach Ende des Forschungsprojekts gesichert erscheint.
6.2. Veranstaltungen:
Die Stiftung kann sowohl feste Beiträge als auch Defizitgarantien gewähren. Soweit sie nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, dient die Unterstützung zur Deckung von Honorar, Reise- und Aufenthaltskosten von Referentinnen.
6.3. Publikationen:
Soweit die Stiftung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, dienen die Beiträge zur Deckung von Layout –und Druckkosten.
6.4. wissenschaftlicher Nachwuchs:
s. 3.4.
Ausdrücklich nicht unterstützt werden:
- Veranstaltungen, die kommerzielle Zielsetzungen verfolgen
- Verpflegungskosten
7. Das Gesuchsverfahren
7.1. Gesuchstermine:
Beitragsgesuche für Projekte, Veranstaltungen und Publikationen können jederzeit gestellt werden. Publikationen müssen jedoch vor der Drucklegung des betreffenden Werkes der Stiftung unterbreitet werden. Vor Abschluss des Gesuchsverfahrens darf mit dem Druck nicht begonnen werden.
Daten der Stiftungsratssitzung
7.2. Sachliche Voraussetzungen:
Beitragsgesuche müssen gemäss den von der Stiftung erlassenen Weisungen auf den für die einzelnen Förderungsarten geltenden offiziellen Gesuchsformularen der Stiftung abgefasst sein und alle als obligatorisch bezeichneten Angaben und Unterlagen enthalten.
Die Stiftung kann in den jeweiligen Wegleitungen oder Ausschreibungsbedingungen für bestimmte Förderungsarten weitere sachliche Voraussetzungen definieren.
Auf Beitragsgesuche, welche die formellen Gesuchsbedingungen nicht erfüllen, tritt die Stiftung nicht ein, sofern der Mangel nicht ohne weiteres behoben werden kann.
7.3. Bearbeitunsprozess:
Die Bearbeitungsfrist beträgt 6-8 Monate
Während des laufenden Gesuchverfahrens wird keine Korrespondenz geführt und keine Auskunft erteilt.
Die Stiftung Pflegewissenschaft Schweiz ist eine private Stiftung. Entscheide des Stiftungsrates werden nicht begründet. Entscheidvarianten sind: Unterstützung gewährt / keine Unterstützung.
Unterstützungsbeiträge werden erst ausbezahlt, wenn (wo gefordert) eine Bestätigung der Ethikkommission vorgelegt wird.
8. Rechte und Pflichten der Beitragsempfängerinnen
8.1. Rechtsfolgen der Zusprache:
Mit ganzer oder teilweiser Gutheissung eines Beitragsgesuches werden die Gesuchsstellerinnen zu Beitragsempfängerinnen.
8.2. Durchführung der Forschungsarbeiten:
Die Beitragsempfängerinnen sind verpflichtet, die Forschungsarbeiten mit der gebotenen Sorgfalt und nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis durchzuführen
8.3. Informationspflicht
Die Beitragsempfängerinnen sind verpflichtet, die Stiftung unverzüglich über alle Gegebenheiten schriftlich zu informieren, welche die Voraussetzungen des Beitrags verändern oder beeinflussen könnten. Dazu gehören insbesondere personelle Veränderungen, notwendig werdende Anpassungen des Forschungsplans oder Veränderungen in der verfügbaren Forschungsinfrastruktur.
8.4. Information über die geförderten Forschungsarbeiten
- Die Stiftung kann Informationen (Personen- und Projektdaten) über die von ihr geförderten Forschungsarbeiten in öffentlich zugänglichen Datenbanken zur Verfügung stellen.
Die Beitragsempfängerinnen können zu diesem Zweck zur Unterbreitung von Projekt- und Resultatzusammenfassungen verpflichtet werden.
8.5. Berichterstattung und Kontrolle
- Die Beitragsempfängerinnen haben der Stiftung in einem vereinbarten Rahmen und Umfang schriftlich Bericht zu erstatten. Sie haben dabei insbesondere über die Verwendung der Beiträge und die erzielten Forschungsresultate sowie deren Nutzung detailliert Rechenschaft abzulegen.
- Fallen nach erfolgter Zusprache die Teilnahmevoraussetzungen dahin oder tritt eine erhebliche Veränderung der für die Zusprache massgebenden Verhältnisse ein, kann die Stiftung die Zusprache widerrufen oder den veränderten Verhältnissen anpassen. Sie hört die betroffenen Parteien vorgängig an und erlässt die Abänderung oder den Widerruf in Form einer schriftlichen Verfügung.
8.6. Beschäftigung von Mitarbeiterinnen
- Die Beitragsempfängerinnen müssen dafür sorgen, dass die mit dem Beitrag der Stiftung ganz oder teilweise salarierten wissenschaftlichen oder technischen Mitarbeiterinnen über eine korrekte arbeitsrechtliche Absicherung verfügen.
- Die Beitragsempfängerinnen räumen den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der Forschungsarbeiten eine ihrem wissenschaftlichen Beitrag angemessene Mitsprache ein und gewähren ihnen das Recht auf Nennung als Mitautorin, soweit sie einen eigenständigen wissenschaftlichen Beitrag an die publizierten Forschungsarbeiten leisten.
8.7. Missbräuche und Verstösse
Verwenden die Beitragsempfängerinnen den Beitrag der Stiftung missbräuchlich oder verstossen sie trotz schriftlicher Mahnung weiterhin gegen die vorliegende Wegleitung oder andere, auf den Beitrag anwendbare Bestimmungen, kann die Stiftung die zugesprochenen Beiträge und allfällige Zusatzaufwendungen der Stiftung zurückfordern, resp. die Auszahlung der zugesprochenen Beiträge verweigern.
8.8. Rechte an den Forschungsresultaten
Die Rechte an den im Rahmen von durch die Stiftung unterstützten Forschungsarbeiten erzielten Forschungsresultaten gehören den Beitragsempfängerinnen, resp. ihren Arbeitgebern. Die Beitragsempfängerinnen haben die Rechtszuständigkeit für Forschungsresultate spätestens bis zum Abschluss der unterstützten Forschungsarbeiten mit ihrem Arbeitgeber zu regeln.
8.9. Veröffentlichung der Forschungsresultate
- Die Beitragsempfängerinnen müssen die mit Beiträgen der Stiftung erarbeiteten Forschungsresultate der Öffentlichkeit in geeigneter Weise und unter Hinweis auf die Unterstützung durch die Stiftung zugänglich machen.
- Die Beitragsempfängerinnen haben der Stiftung Belegexemplare ihrer Veröffentlichungen einzureichen, die aus den von der Stiftung unterstützten Forschungsarbeiten hervorgehen.
- Die Stiftung kann weitere Vorschriften bezüglich Form und Inhalt der Veröffentlichung von Forschungsresultaten erlassen.
- Die Stiftung kann die Beitragsempfängerinnen verpflichten, die Daten, die sie im Rahmen ihrer mit Beiträgen der Stiftung durchgeführten Forschungsarbeiten erheben, auch anderen Forschenden für die Sekundärforschung zur Verfügung zu stellen. Sie kann zu diesem Zweck verlangen, dass die Daten in anerkannte wissenschaftliche Datensammlungen eingebracht werden.
Basel, 13. Juli 2006
top
